Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum
Zwecke der beruflichen politischen Weiterbildung -
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AwbG) - /
vom 06. November 1984


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Grundsätze

1. Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts. 2. Arbeitnehmerweiterbildung dient der beruflichen und der politischen Weiterbildung sowie deren Verbindung. Sie schließt Lehrveranstaltungen ein, die auf die Stellung des Arbeitnehmers in Staat, Gesellschaft, Familie oder Beruf bezogen sind.

§ 2 Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben (Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

§ 3 Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung

1. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden.

2. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

3. Ein Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses.

4. Ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres die ihm zustehende Arbeitnehmerweiterbildung unter Berufung auf § 5 Abs. 2 abgelehnt worden, so ist der Anspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einmalig auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.

5. Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Arbeitnehmerweiterbildung, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitnehmer-weiterbildung nicht angerechnet. 6. Der Anspruch besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr Arbeitnehmerweiterbildung in einem früheren Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat.

§ 4 Verhältnis zu anderen Ansprüchen

Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf deren Rechtsvorschriften, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, können auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet werden, soweit sie dem Arbeitnehmer uneingeschränkt das Erreichen der in § 1 niedergelegten Ziele ermöglichen und die Anrechenbarkeit vorgesehen ist.

§ 5 Verfahren

  1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens 4 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung, schriftlich mitzuteilen.
  2. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmerweiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, mindestens aber drei Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung unter Darlegung der Gründe, schriftlich mitzuteilen. Die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte bleiben unberührt.
  3. Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden, die in der Regel mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Innerhalb zusammenhängender Wochen kann Arbeitnehmerweiterbildung auch für jeweils einen Tag in der Woche in Anspruch genommen werden, sofern bei der Bildungsveranstaltung inhaltliche und organisatorische Kontinuität gegeben ist.
  4. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Arbeitnehmerweiterbildung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderliche Bescheinigung ist vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.
  5. Für Betriebe mit weniger als 50 Arbeitnehmern kann durch Tarifvertrag vereinbart werden, die Freistellungsverpflichtung gemeinsam zu erfüllen und einen finanziellen oder personellen Ausgleich vorzunehmen.
  6. Kommt ein Tarifvertrag im Sinne von Absatz 5 nicht zustande, können sich die beteiligten Arbeitgeber auf eine solche Regelung einigen.

§ 6 Verbot der Erwerbstätigkeit

Während der Arbeitnehmerweiterbildung darf der Arbeitnehmer keine dem Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.

§ 7 Fortzahlung des Arbeitsentgeltes

Für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 02. August 1951 (BGBL S. 479) in der jeweils geltenden Fassung fortzuzahlen. Günstigere vertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 8 Benachteiligungsverbot

1. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. 2. Der Arbeitnehmer darf wegen der Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung nicht benachteiligt werden.

§ 9 Anerkannte Bildungsveranstaltungen

Bildungsveranstaltungen gelten als anerkannt, wenn sie § 1 Abs. 2 entsprechen und durchgeführt werden gemäß den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes (WbG)

a) von Volkshochschulen oder von anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft, b) vom Bund, vom Land oder von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, c) von Einrichtungen in anderen Ländern, soweit die Veranstaltungen aufgrund von Rechtsvorschriften zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Weiterbildung anerkannt sind, d) von anderen Einrichtungen auf Antrag und nach Genehmigung durch den zuständigen Minister

Ausgenommen sind Bildungsveranstaltungen, die der Gewinnerzielung oder die überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen.

§ 10 Bericht

In dem Bericht der Landesregierung gemäß § 29 WbG ist auch die Situation der Arbeitnehmerweiterbildung darzustellen. Die Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen (§ 9) sind verpflichtet, dem zuständigen Minister Auskunft über den Gegenstand, die Dauer und die Teilnehmerstruktur zu erteilen.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 1985 in Kraft.