Nebentätigkeit |
Begriff der Nebentätigkeit
Nebentätigkeit ist die freiwillige von dem Beamten/der Beamtin initiierte Tätigkeit gegen Entgelt außerhalb des Haupt- oder Nebenamtes innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Einschränkung der Nebentätigkeit
Grundsätzlich darf die Nebentätigkeit keine dienstlichen Interessen beeinträchtigen, das ist insbesondere dann der Fall, wenn
Anmeldung der Nebentätigkeit
Vor Übernahme der Nebentätigkeit muss der Beamte/die Beamtin Art und Umfang der Behördenleitung mitteilen. Grundsätzlich müssen Nebentätigkeiten schriftlich angemeldet werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Nebentätigkeit genehmigt oder angezeigt werden muss.
Die Nichtbeachtung stellt zwangsläufig eine Dienstpflichtverletzung dar!
Genehmigung der Nebentätigkeit
Die in § 68 Abs. 1 LBG/NRW aufgeführten Tätigkeiten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung.
Als allgemein genehmigt gelten Nebentätigkeiten, wenn sie:
Sie müssen dennoch vorher schriftlich angezeigt werden.