Nebentätigkeit


Begriff der Nebentätigkeit

Nebentätigkeit ist die freiwillige von dem Beamten/der Beamtin initiierte Tätigkeit gegen Entgelt außerhalb des Haupt- oder Nebenamtes innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Einschränkung der Nebentätigkeit

Grundsätzlich darf die Nebentätigkeit keine dienstlichen Interessen beeinträchtigen, das ist insbesondere dann der Fall, wenn

Anmeldung der Nebentätigkeit

Vor Übernahme der Nebentätigkeit muss der Beamte/die Beamtin Art und Umfang der Behördenleitung mitteilen. Grundsätzlich müssen Nebentätigkeiten schriftlich angemeldet werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Nebentätigkeit genehmigt oder angezeigt werden muss.

Die Nichtbeachtung stellt zwangsläufig eine Dienstpflichtverletzung dar!

Genehmigung der Nebentätigkeit

Die in § 68 Abs. 1 LBG/NRW aufgeführten Tätigkeiten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung.

Als allgemein genehmigt gelten Nebentätigkeiten, wenn sie:

Sie müssen dennoch vorher schriftlich angezeigt werden.