Sonderurlaub


Personenkreis

Beamte, Angestellte und Arbeiter des Landes NRW

Antragstellung: Der Sonderurlaub ist bei der Geschäfts- oder Führungsstelle bei der oder dem zuständigen Kollegen/in für die Urlaubsgewährung zu beantragen. Über den Sonderurlaub entscheidet aber alleine die/der Behördenleiter/in. Andere Personen können weder Sonderurlaub zusagen noch ablehnen. Die Sonderurlaubsverordnung des Landes ist eine „Kann-Verordnung“, das heißt, dass es im Ermessen des/der Behördenleiters/in steht, Sonderurlaub zu gewähren. Die angegebenen Gründe für die Gewährung von Sonderurlaubstagen dienen lediglich als Richtlinie und sind Erfahrungswerte.

Voraussetzungen

Man unterscheidet drei Bereiche, für die Sonderurlaub gewährt werden kann:

I. Urlaub für staatsbürgerliche, fachliche, kirchliche, gewerkschaftliche, sportliche oder ähnliche Zwecke.

Teilnahme an Veranstaltungen und Seminaren der o.g. Art (5 Tage), Einladung und Programm ist dem Gesuch beizufügen.

II. Urlaub aus persönlichen Anlässen

Hinweis: Fallen Tage, die den o.g. Anlässen entsprechen, auf arbeitsfreie Tage, Wochenfeiertage oder Sonntage, kann der Anspruch auf Sonderurlaub gekürzt werden oder ganz entfallen.

Eine nachträgliche Gewährung von Sonderurlaub ist nicht möglich!

III. Weitere Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub