Gehaltsvorschuss


Personenkreis

Beamte, Angestellte und Arbeiter des Landes NRW können unter besonderen Umständen ein unverzinsliches Darlehen in Form eines Gehaltsvorschusses erhalten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pensionäre und Auszubildende.

Voraussetzungen

  1. Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass (keine Beschaffung von Möbeln und Hausrat).
  2. Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Bedienstete, die wegen einer Behinderung von mind. 50% (GdB) für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind.
  3. Möbel- und Hausratbeschaffung aus Anlass der Eheschließung, der erstmaligen Gründung eines eigenen Hausstandes oder der Ehescheidung.
  4. Aussteuer oder Ausstattung der eigenen Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder, bei deren Verheiratung oder erstmaligen Gründung eines eigenen Hausstandes.
  5. Erstbeschaffung bei Verlust von Möbeln, Hausrat und Bekleidung in Fällen, für die eine Versicherung nicht zu belangen ist.
  6. Schwere Erkrankung und Bestattung von bedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen.

Antragstellung

 Der Gehaltsvorschuss muss bei der jeweiligen Behörde beantragt werden. Es kann von der Behörde eine Nachweis (z.B. Rechnungsbelege, Scheidungsurteil etc.) über die zweckentsprechende Verwendung des Gehaltsvorschusses verlangt werden. Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach dem Entstehen der Aufwendungen vorgelegt werden. Es empfiehlt sich allerdings, den Antrag so rechtzeitig wie möglich zu stellen.

Höhe des Gehaltsvorschusses

Der Vorschuss darf das Dreifache der mtl. Bezüge, höchstens jedoch € 2.560,-- betragen.

Rückzahlung

Der Vorschuss ist in höchstens 20 gleichen Monatsraten zu tilgen. Der Vorschuss ist spätestens bis zu Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen. Endet das Dienstverhältnis vorzeitig, ist die Restsumme des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen.

Vorschuss aus einem anderen Anlass

Wird vor der Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf dieser im Rahmen des o.g. Höchstbetrages nur insoweit gewährt werden, als dadurch die Summe der Vorschüsse unter Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen Tilgung € 3.840,-- nicht übersteigt.

Mehrere Antragsberechtigte

Sind aus demselben Anlass mehrere Personen antragsberechtigt, so darf der Vorschuss nur einer Person gewährt werden.