Gehaltsvorschuss |
Personenkreis
Beamte, Angestellte und Arbeiter des Landes NRW können unter besonderen Umständen ein unverzinsliches Darlehen in Form eines Gehaltsvorschusses erhalten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pensionäre und Auszubildende.
Voraussetzungen
Antragstellung
Der Gehaltsvorschuss muss bei der jeweiligen Behörde beantragt werden. Es kann von der Behörde eine Nachweis (z.B. Rechnungsbelege, Scheidungsurteil etc.) über die zweckentsprechende Verwendung des Gehaltsvorschusses verlangt werden. Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach dem Entstehen der Aufwendungen vorgelegt werden. Es empfiehlt sich allerdings, den Antrag so rechtzeitig wie möglich zu stellen.
Höhe des Gehaltsvorschusses
Der Vorschuss darf das Dreifache der mtl. Bezüge, höchstens jedoch € 2.560,-- betragen.
Rückzahlung
Der Vorschuss ist in höchstens 20 gleichen Monatsraten zu tilgen. Der Vorschuss ist spätestens bis zu Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen. Endet das Dienstverhältnis vorzeitig, ist die Restsumme des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen.
Vorschuss aus einem anderen Anlass
Wird vor der Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf dieser im Rahmen des o.g. Höchstbetrages nur insoweit gewährt werden, als dadurch die Summe der Vorschüsse unter Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen Tilgung € 3.840,-- nicht übersteigt.
Mehrere Antragsberechtigte
Sind aus demselben Anlass mehrere Personen antragsberechtigt, so darf der Vorschuss nur einer Person gewährt werden.